Die kurze Antwort: es gibt keinen gesetzlich festgelegten Katalog. Kein Paragraf nennt eine Zahl von Tagen für den Tod eines Elternteils. Was es gibt, ist eine Generalklausel, ein Bündel von Gerichtsentscheidungen und die Möglichkeit, den Anspruch vertraglich vollständig auszuschließen.
Genau deshalb wird die Frage in Personalabteilungen regelmäßig falsch beantwortet.
Die Rechtsgrundlage: §616 BGB
§616 BGB regelt die „vorübergehende Verhinderung“. Beschäftigte behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn sie
- aus einem persönlichen Grund,
- ohne eigenes Verschulden,
- für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
an der Arbeitsleistung gehindert sind.
Der Tod eines nahen Angehörigen ist unstrittig ein solcher persönlicher Grund. Wie lange die „nicht erhebliche Zeit“ dauert, sagt das Gesetz nicht.
Die praktisch angewandten Zeiträume
Es hat sich eine Praxis herausgebildet, die sich an tarifvertraglichen Regelungen orientiert. Der TVöD gewährt in §29 zwei Arbeitstage beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils. Viele Arbeitsverträge in der Privatwirtschaft übernehmen diese Systematik.
| Verhältnis | Übliche Praxis |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 2 Arbeitstage |
| Kind | 2 Arbeitstage |
| Elternteil | 1 bis 2 Arbeitstage |
| Geschwister | oft 1 Arbeitstag, teils nur für die Bestattung |
| Großeltern, Schwiegereltern | häufig 1 Arbeitstag für die Bestattung, teils gar nicht |
Diese Werte sind Praxis, nicht Gesetz. Ein Anspruch entsteht aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung.
Betriebliche Übung ist der Punkt, den Arbeitgeber am häufigsten übersehen. Wer über Jahre hinweg regelmäßig zwei Tage gewährt hat, kann daraus gebunden sein, auch wenn nichts schriftlich vereinbart wurde.
§616 BGB ist abdingbar, und wird oft abbedungen
Das ist die praktisch wichtigste Information dieses Textes.
§616 BGB kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vollständig ausgeschlossen werden. Solche Klauseln sind weit verbreitet und wirksam. Formulierungen wie „die Anwendung des §616 BGB wird ausgeschlossen“ oder „eine Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung erfolgt nicht“ finden sich in einem erheblichen Teil der Standardarbeitsverträge.
Ist §616 ausgeschlossen, gilt: Beschäftigte haben Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Vergütung. Sie müssen dann Erholungsurlaub nehmen, Überstunden abbauen oder unbezahlt fehlen.
Für Personalabteilungen heißt das: Prüfen Sie den konkreten Vertrag, bevor Sie eine Zusage machen. Eine mündliche Zusage im Trauerfall, die dem Vertrag widerspricht, schaffen Sie später nicht mehr aus der Welt.
Was bei einer Fernbestattung gilt
Findet die Bestattung weit entfernt statt, kann die „nicht erhebliche Zeit“ länger ausfallen, weil Reisezeit hinzukommt. Eine feste Regel gibt es nicht. Üblich ist ein zusätzlicher Reisetag bei größerer Entfernung.
Bei einer Bestattung im Ausland gerät die Angemessenheitsgrenze schnell an ihr Ende. Hier wird in der Praxis meist mit Urlaub oder unbezahlter Freistellung kombiniert.
Trauer ist keine Arbeitsunfähigkeit
Eine Abgrenzung, die in Personalabteilungen für Unsicherheit sorgt.
Trauer allein begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Krankschreibung setzt einen Zustand mit Krankheitswert voraus, den eine Ärztin oder ein Arzt diagnostiziert, etwa eine Anpassungsstörung oder eine depressive Episode. Das kommt vor, besonders nach dem Verlust einer Partnerin, eines Partners oder eines Kindes, ist aber rechtlich ein anderer Vorgang als Sonderurlaub.
Beides schließt sich nicht aus: auf zwei Tage Sonderurlaub kann eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit folgen. Dann greift die Entgeltfortzahlung nach §3 EFZG, und nach sechs Wochen die Krankengeldregelung.
Ausführlich: Entgeltfortzahlung, Krankengeld und der Sterbefall
Warum die Debatte über ein oder zwei Tage an der Sache vorbeigeht
Die Frage nach dem Sonderurlaub ist die einzige Frage, die im Sterbefall regelmäßig gestellt wird. Sie betrifft den kleinsten Teil des Vorgangs.
Ein Sterbefall in der Familie kostet ein Unternehmen im Durchschnitt rund 10.000 Euro. Der Sonderurlaub macht davon zwischen 700 und 1.100 Euro aus, also unter zehn Prozent. Der weit größere Teil entsteht danach: in vier bis sechs Monaten, in denen Standesamt, Versicherungen, Banken, Vertragskündigungen und Nachlassabwicklung in die Arbeitszeit fallen, weil diese Stellen werktags erreichbar sind und sonst nicht.
Diese Monate erscheinen in keiner Kostenstelle. Sie erscheinen als Anwesenheit bei reduzierter Leistung.
Die vollständige Rechnung: Was ein Sterbefall einen Arbeitgeber kostet
Empfehlung für die Regelung im Betrieb
Regeln Sie es schriftlich, bevor der Fall eintritt. Eine Regelung, die im akuten Fall improvisiert wird, ist entweder zu eng und beschädigt das Verhältnis, oder zu großzügig und schafft einen Präzedenzfall, den Sie nicht steuern.
Drei Punkte, die eine belastbare Regelung enthalten sollte:
- Verwandtschaftsgrade und Tage ausdrücklich benannt, statt auf §616 BGB zu verweisen.
- Umgang mit Reisezeit bei entfernter Bestattung.
- Verhältnis zu Urlaub und Arbeitsunfähigkeit klargestellt, damit im Fall niemand rechnen muss.
Ist §616 BGB in Ihren Verträgen ausgeschlossen, sollten Sie prüfen, ob das noch Ihrer Absicht entspricht. Der Ausschluss stammt in vielen Häusern aus einer Vertragsvorlage und war nie eine bewusste Entscheidung.
Was das operativ bedeutet
Der Sonderurlaub ist die Zwei-Tage-Frage, auf die sich jede Regelung vorbereitet. Die vier bis sechs Monate danach sind der Teil, in dem die eigentlichen Kosten liegen, und in dem eine Standard-Personalrichtlinie einer oder einem Beschäftigten überhaupt nicht weiterhilft.
Wer beim Standesamt, bei der Bank und bei der Versicherung bereits weiß, was zu tun ist, kostet das Unternehmen in genau den Monaten aus Abschnitt 6 weniger. Das ist der Teil des Vorgangs, den ein Arbeitgeber angehen kann, ohne die Urlaubsregelung überhaupt anzufassen: wie Meolea Beschäftigte in den Monaten nach dem Sonderurlaub unterstützt.
Quellen
- §616 BGB, vorübergehende Verhinderung
- §29 TVöD, Arbeitsbefreiung
- §3 EFZG, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Statistisches Bundesamt: Arbeitskosten je geleisteter Stunde